Kein generelles Abstellverbot für Fahrräder

Kommunen fehlt für ein generelles Abstellverbot für Fahrräder die Rechtsgrundlage, wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt.

Fahrräder unterliegen ebenso wie andere Fahrzeuge der Straßenverkehrsordnung. Darin ist aber nirgends eine Rechtsgrundlage für ein Abstellverbot von Fahrrädern in Gehwegbereichen enthalten. Soweit durch das bloße Abstellen der Fahrräder - hier vor einem Bahnhof - keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entsteht, kann deshalb auch kein Abstellverbot ergehen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärte daher ein Abstellverbot, das ausdrücklich auch Fahrräder umfasste, für rechtswidrig.

 
 
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