Rauchen ist übliche Nutzung

Soweit der Mietvertrag das Rauchen in der Wohnung nicht einschränkt, muss der Mieter grundsätzlich nicht für eingetretene Verunreinigungen aufkommen.

Hinterlassen die Rauchschwaden des Mieters in einer Wohnung Grauschleier und andere Verunreinigungen, kann der Vermieter in der Regel keinen Schadensersatz verlangen - zumindest dann, wenn das Rauchen vertragsgemäßer Gebrauch ist. Ein solcher liegt aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zumindest dann vor, wenn der Mietvertrag keine Einschränkungen hinsichtlich des Rauchens in einzelnen Räumen oder Ähnliches enthält. Auch aus den Renovierungspflichten, die im Mietvertrag vorgesehen sind, kann der Vermieter dann keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Reinigung ableiten.

 
 
Anwaltskanzlei Kreischa, Betriebskostenerhoehung Hohnstein, Inkassomandat nahe Hohnstein, Privater Mietvertrag Freital, Arbeitszeugnis Dresden, Gewerblicher Mietvertrag Dresden, Anwalt Strafrecht nahe Hohnstein, Mieterhoehung Freital, Aenderungskuendigung Kreischa, Ermittlungsverfahren Coswig