Rauchen ist übliche Nutzung

Soweit der Mietvertrag das Rauchen in der Wohnung nicht einschränkt, muss der Mieter grundsätzlich nicht für eingetretene Verunreinigungen aufkommen.

Hinterlassen die Rauchschwaden des Mieters in einer Wohnung Grauschleier und andere Verunreinigungen, kann der Vermieter in der Regel keinen Schadensersatz verlangen - zumindest dann, wenn das Rauchen vertragsgemäßer Gebrauch ist. Ein solcher liegt aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zumindest dann vor, wenn der Mietvertrag keine Einschränkungen hinsichtlich des Rauchens in einzelnen Räumen oder Ähnliches enthält. Auch aus den Renovierungspflichten, die im Mietvertrag vorgesehen sind, kann der Vermieter dann keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Reinigung ableiten.

 
 
Zivilrecht Dresden, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Pirna, Arbeitsrecht nahe Radeberg, Schadenersatzansprueche Kreischa, Abmahnung Dresden, Kanzlei nahe Freital, Ermittlungsverfahren Kreischa, Rechtsanwaeltin Zivilrecht Kreischa, Anwalt Zivilrecht nahe Freiberg, Schadenersatz Dresden