Gewerkschaften dürfen Mails versenden

Arbeitgeber können nur in besonderen Ausnahmefällen von Gewerkschaften verlangen, den weiteren Versand von E-Mails an die eigenen Mitarbeiter zu unterlassen.

Gewerkschaften dürfen die Arbeitnehmer eines Unterneh-mens auch dann über die betriebliche E-Mail-Adresse an-schreiben, wenn den Mitarbeitern die private Nutzung der E-Mail-Adresse untersagt ist. Notwendig ist lediglich, dass die Gewerkschaft tarifrechtlich für das Unternehmen zuständig ist, meint das Bundesarbeitsgericht. Die Richter sehen erst dann einen Unterlassungsanspruch, wenn durch die E-Mail-Sendungen nachhaltige Betriebsstörungen eintreten.

 
 
Strafrecht Kreischa, Arbeitsverhaeltnis Dresden, Rechtsanwaltskanzlei nahe Hohnstein, Schuldner Coswig, Anwaltskanzlei Dresden, Schadenersatz Coswig, Unterhaltsanspruch Pirna, Geldforderungen Kreischa, Schadensersatz Coswig, Inkassomandat nahe Heidenau